Satzung
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§ 1 Sitz und Name der Gesellschaft
Die Gesellschaft trägt den Namen "Gesellschaft Deutscher Professoren und Professorinnen Chinesischer
Herkunft e. V." Sie hat ihren Sitz in Bonn und ist unter der Nummer VR 8738 in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Bonn eingetragen.
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§ 2 Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft vertritt die ideellen und materiellen Interessen der deutschen Professoren und
Professorinnen chinesischer Herkunft (unten Professoren) in der nationalen wie internationalen
Öffentlichkeit. Sie verfolgt das Ziel, die fachübergreifende Kollegialität ihrer Mitglieder
aufgrund gemeinsamer kultureller Hintergründe zu fördern und akademischen Austausch zwischen
China und Deutschland zu unterstützen. Sie tritt dafür ein, dass ihre Mitglieder bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung im Rahmen des freiheitlichen
Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gleich behandelt werden.
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§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks
Die Gesellschaft strebt an, das Ziel u. a. durch folgende Maßnahmen zu verwirklichen:
Vortragsveranstaltungen, Austauschprojekte, Anzeigen und Artikel in der Presse,
Kooperation mit deutschen und chinesischen Einrichtungen und Institutionen.
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§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
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§ 5 Mitglieder
Mitglied in der Gesellschaft kann jeder/jede chinesischstämmige deutsche Professor/Professorin
(Universitätsprofessur, Professur an einer wissenschaftlichen Hochschule bzw. an einer
Fachhochschule, außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Juniorprofessur) werden,
ohne dass die Staatsangehörigkeit eine Rolle spielt.
Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft für Deutsche
Professoren Chinesischer Herkunft. Die Mitgliedschaft beginnt mit
dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags auf einem Konto der Gesellschaft.
Sie kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Mitgliedsbeitrag trotz zweier
Mahnungen nicht zahlen oder wenn sie durch ihr Verhalten den Zielen und den Interessen
der Gesellschaft gröblich zuwiderhandeln. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich beim Vorstand),
Ausschluss oder Tod.
Ein Mitglied, das aus der Gesellschaft
ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keine Ansprüche an das
Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Als Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich für die Gesellschaft in herausragender
Weise eingesetzt hat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der
Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen.
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§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlichen Beitrags ist freiem Ermessen anheim gestellt;
ein Mindestbeitrag wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung
festgelegt.
Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten und am
Anfang jedes Jahres auf ein Konto der Gesellschaft zu überweisen
oder per Lastschrift einzuziehen.
Mitglieder und Nichtmitglieder
können Spenden in beliebiger Höhe an die Gesellschaft leisten. Die
Gesellschaft verpflichtet sich, sie ausschließlich für die Zwecke
der Gesellschaft (§ 2) zu verwenden.
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§ 7 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Schatzmeister sowie weiteren Personen. Er wird durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Als Ehrenvorsitzender kann berufen werden, wer sich durch seinen uneigennützigen Einsatz
und sein Engagement für die Gesellschaft in ganz besonderer Weise Verdienste erworben
hat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Personen
zum Ehrenvorsitzenden vorschlagen.
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§ 8 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand setzt die Gesellschaftsziele in konkrete Maßnahmen
um. Hierüber legt er einmal jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung
ab. Ferner beschließt er über den Ausschluss von Gesellschaftsmitgliedern.
Sitzungen des Vorstandes können u.a. in Form von Internet- oder Telefonkonferenzen
stattfinden. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist unter Angabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche
einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
von fünf Mitgliedern des Vorstandes an der Sitzung teilnehmen. Abwesende
Vorstandsmitglieder können ihre Stimme auch durch ein erschienenes
Vorstandsmitglied abgeben, wenn dieses eine schriftliche Vollmacht
hierfür vorweist. Auf Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder
ist eine Sitzung einzuberufen.
Beschlüsse des Vorstandes werden
mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen
ist.
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§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mit einer Frist von mindestens 3
Wochen einberufen. Sie befindet über den Jahresbericht des Vorstands und die
Rechnungslegung der Gesellschaft. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und
beschließt über Änderungen von Satzung und die Auflösung der Gesellschaft. Für letztere ist
eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder nötig.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen mit Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der an der Mitgliederversammlung
teilgenommenen Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Entfällt
bei Wahlen auf zwei Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.
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§ 10 Geschäftsjahr und Kassenprüfung
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Im ersten
Quartal nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Kassenführung der
Gesellschaft von zwei durch die Delegiertenversammlung gewählten
Kassenprüfern überprüft.
Findet in einem Jahr keine Mitgliederversammlung
statt, gelten die im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer als auch
für dieses Jahr gewählt.
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§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.