Satzung
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§ 1 Sitz und Name der Gesellschaft
Die Gesellschaft trägt den Namen "Gesellschaft für Deutsche Professoren
Chinesischer Herkunft e. V." Sie hat ihren Sitz in Bonn.
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§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
Die Gesellschaft unterstützt insbesondere den wissenschaftlichen
und akademischen Austausch zwischen China und Deutschland.
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§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks
Die Gesellschaft strebt an, das Ziel u. a. durch folgende Maßnahmen
zu verwirklichen: wissenschaftliche Veranstaltungen, Austauschprojekte,
Anzeigen und Artikel in der Presse, Kooperation mit deutschen und
chinesischen Einrichtungen und Institutionen.
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§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den „Deutschen Akademischen
Austauschdienst e. V. (DAAD)“ in Bonn.
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§ 5 Mitglieder
Mitglied in der Gesellschaft kann jede Person werden, die sich zum
Zweck der Gesellschaft bekennt. Die Gesellschaft bemüht sich insbesondere
um Beitritt von chinesischstämmigen deutschen Professoren und Professorinnen,
ohne dass die Staatsangehörigkeit eine Rolle spielt.
Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft für Deutsche
Professoren Chinesischer Herkunft. Die Mitgliedschaft beginnt mit
dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags auf einem Konto der Gesellschaft.
Sie kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Mitgliedsbeitrag trotz zweier
Mahnungen nicht zahlen oder wenn sie durch ihr Verhalten den Zielen und den Interessen
der Gesellschaft gröblich zuwiderhandeln. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich beim Vorstand),
Ausschluss oder Tod.
Ein Mitglied, das aus der Gesellschaft
ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keine Ansprüche an das
Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Als Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich für die Gesellschaft in herausragender
Weise eingesetzt hat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der
Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen.
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§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlichen Beitrags ist freiem Ermessen anheim gestellt;
ein Mindestbeitrag wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung
festgelegt.
Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten und am
Anfang jedes Jahres auf ein Konto der Gesellschaft zu überweisen
oder per Lastschrift einzuziehen.
Mitglieder und Nichtmitglieder
können Spenden in beliebiger Höhe an die Gesellschaft leisten. Die
Gesellschaft verpflichtet sich, sie ausschließlich für die Zwecke
der Gesellschaft (§ 2) zu verwenden.
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§ 7 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Schatzmeister sowie zwei weiteren Personen. Er wird durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Als Ehrenvorsitzender kann berufen werden, wer sich durch seinen uneigennützigen Einsatz
und sein Engagement für die Gesellschaft in ganz besonderer Weise Verdienste erworben
hat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Personen
zum Ehrenvorsitzenden vorschlagen.
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§ 8 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand setzt die Gesellschaftsziele in konkrete Maßnahmen
um. Hierüber legt er einmal jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung
ab. Ferner beschließt er über den Ausschluss von Gesellschaftsmitgliedern.
Sitzungen des Vorstandes können u.a. in Form von Internet- oder Telefonkonferenzen
stattfinden. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist unter Angabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche
einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
von fünf Mitgliedern des Vorstandes an der Sitzung teilnehmen. Abwesende
Vorstandsmitglieder können ihre Stimme auch durch ein erschienenes
Vorstandsmitglied abgeben, wenn dieses eine schriftliche Vollmacht
hierfür vorweist. Auf Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder
ist eine Sitzung einzuberufen.
Beschlüsse des Vorstandes werden
mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen
ist.
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§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mit einer Frist von mindestens 3
Wochen einberufen. Sie befindet über den Jahresbericht des Vorstands und die
Rechnungslegung der Gesellschaft. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und
beschließt über Änderungen von Satzung und die Auflösung der Gesellschaft. Für letztere ist
eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder nötig.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen mit Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der an der Mitgliederversammlung
teilgenommenen Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Entfällt
bei Wahlen auf zwei Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.
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§ 10 Geschäftsjahr und Kassenprüfung
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Im ersten
Quartal nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Kassenführung der
Gesellschaft von zwei durch die Delegiertenversammlung gewählten
Kassenprüfern überprüft.
Findet in einem Jahr keine Mitgliederversammlung
statt, gelten die im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer als auch
für dieses Jahr gewählt.
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§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.