Satzung

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  • § 1 Sitz und Name der Gesellschaft

    Die Gesellschaft trägt den Namen "Gesellschaft Deutscher Professoren und Professorinnen Chinesischer Herkunft e. V." Sie hat ihren Sitz in Bonn und ist unter der Nummer VR 8738 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen.
  • § 2 Zweck der Gesellschaft

    Die Gesellschaft vertritt die ideellen und materiellen Interessen der deutschen Professoren und Professorinnen chinesischer Herkunft (unten Professoren) in der nationalen wie internationalen Öffentlichkeit. Sie verfolgt das Ziel, die fachübergreifende Kollegialität ihrer Mitglieder aufgrund gemeinsamer kultureller Hintergründe zu fördern und akademischen Austausch zwischen China und Deutschland zu unterstützen. Sie tritt dafür ein, dass ihre Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung im Rahmen des freiheitlichen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gleich behandelt werden.
  • § 3 Verwirklichung des Satzungszwecks

    Die Gesellschaft strebt an, das Ziel u. a. durch folgende Maßnahmen zu verwirklichen: Vortragsveranstaltungen, Austauschprojekte, Anzeigen und Artikel in der Presse, Kooperation mit deutschen und chinesischen Einrichtungen und Institutionen.
  • § 4 Gemeinnützigkeit

    Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  • § 5 Mitglieder

    Mitglied in der Gesellschaft kann jeder/jede chinesischstämmige deutsche Professor/Professorin (Universitätsprofessur, Professur an einer wissenschaftlichen Hochschule bzw. an einer Fachhochschule, außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Juniorprofessur) werden, ohne dass die Staatsangehörigkeit eine Rolle spielt.

    Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft für Deutsche Professoren Chinesischer Herkunft. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags auf einem Konto der Gesellschaft. Sie kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

    Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Mitgliedsbeitrag trotz zweier Mahnungen nicht zahlen oder wenn sie durch ihr Verhalten den Zielen und den Interessen der Gesellschaft gröblich zuwiderhandeln. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich beim Vorstand), Ausschluss oder Tod.

    Ein Mitglied, das aus der Gesellschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird, hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

    Als Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich für die Gesellschaft in herausragender Weise eingesetzt hat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen.
  • § 6 Mitgliedsbeiträge

    Die Höhe des jährlichen Beitrags ist freiem Ermessen anheim gestellt; ein Mindestbeitrag wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt.

    Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten und am Anfang jedes Jahres auf ein Konto der Gesellschaft zu überweisen oder per Lastschrift einzuziehen.

    Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden in beliebiger Höhe an die Gesellschaft leisten. Die Gesellschaft verpflichtet sich, sie ausschließlich für die Zwecke der Gesellschaft (§ 2) zu verwenden.
  • § 7 Organe der Gesellschaft

    Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie weiteren Personen. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    Als Ehrenvorsitzender kann berufen werden, wer sich durch seinen uneigennützigen Einsatz und sein Engagement für die Gesellschaft in ganz besonderer Weise Verdienste erworben hat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Personen zum Ehrenvorsitzenden vorschlagen.
  • § 8 Aufgaben des Vorstands

    Der Vorstand setzt die Gesellschaftsziele in konkrete Maßnahmen um. Hierüber legt er einmal jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung ab. Ferner beschließt er über den Ausschluss von Gesellschaftsmitgliedern.

    Sitzungen des Vorstandes können u.a. in Form von Internet- oder Telefonkonferenzen stattfinden. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei von fünf Mitgliedern des Vorstandes an der Sitzung teilnehmen. Abwesende Vorstandsmitglieder können ihre Stimme auch durch ein erschienenes Vorstandsmitglied abgeben, wenn dieses eine schriftliche Vollmacht hierfür vorweist. Auf Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist eine Sitzung einzuberufen.

    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
  • § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen. Sie befindet über den Jahresbericht des Vorstands und die Rechnungslegung der Gesellschaft. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und beschließt über Änderungen von Satzung und die Auflösung der Gesellschaft. Für letztere ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder nötig. Die Mitglieder des Vorstands nehmen mit Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil.

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilgenommenen Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Entfällt bei Wahlen auf zwei Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los.
  • § 10 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

    Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Im ersten Quartal nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Kassenführung der Gesellschaft von zwei durch die Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfern überprüft.

    Findet in einem Jahr keine Mitgliederversammlung statt, gelten die im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer als auch für dieses Jahr gewählt.
  • § 11 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.